Lernpflicht für Vermittler: Bafin und DIHK klären auf
Versicherungsvermittler haben eine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung. Wer aber muss lernen? Welche Inhalte müssen auf den Stundenplan und welche dürfen nicht? Diese und andere Fragen beantwortet ein aktueller Fragen-Antwort-Katalog.
Versicherungsvermittler müssen seit 2018 regelmäßig die Schulbank drücken. Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD schreibt vor, dass sie jährlich 15 Stunden in ihre Weiterbildung investieren müssen. Aber nicht nur die freien oder gebundenen Vermittler selber, auch Mitarbeiter müssen ihr Know-how auffrischen, wenn sie unmittelbar im Vertrieb tätig sind. Was sich einfach anhört, hat in der Praxis zahlreiche Fragen zum Kreis der Betroffenen, Umfang und Inhalt der Weiterbildungsverpflichtungen aufgeworfen. Die Finanzaufsicht Bafin und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben darauf nmit einem gemeinsam erstellten Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) reagiert (den Link zu dem Dokument finden Sie hier).
Eine der wichtigsten Fragen behandeln Bafin und DIHK gleich zu Beginn: Wer muss sich nicht fortbilden? Die FAQs listen hier Personen, die nur Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung haben, auf. Dazu zählen Mitarbeiter in der Buchhaltung, der Personalabteilung oder Back-Office-Kräfte für die Terminverwaltung. Weiter müssen sich sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, Annexvermittler ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 8 Gewerbeordnung (GewO) und Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Zusatzleistung zu einer Ware oder einer Dienstleistung vermitteln, nicht weiterbilden.
Geschäftsführer auf die Schulbank!
Eine oft diskutierte Frage in der Branche ist offenbar auch, wer sich weiterbilden muss, wenn der Vermittler als juristische Person, etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft, firmiert. Die Antwort: Die Weiterbildungspflicht trifft hier den oder die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände – und natürlich auch die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter, wie Bafin und DIHK extra betonen. Allerdings darf ein Geschäftsführer oder Vorstand seine Weiterbildungspflicht einem Angestellten "aufbürden", sofern er selber nicht im Vertrieb aktiv ist.
Ferner wird immer gefragt, welche Veranstaltungen – online oder Präsenz – als Weiterbildung zählen und angerechnet werden. Bafin und DIHK führen dazu aus, dass alles, was einen direkten Bezug zur Vermittlung hat, dazu gehört. Also auch sogannte Produktinformationsveranstaltungen, "sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt." Aber: Nicht angerechnet werden Veranstaltungen zur Umsatzplanung oder der Motivation von im Vertrieb tätigen Personen. (jb)
Kommentare
Antwort darauf
AntwortenErstmal stelle ich hier die Frage: In wie weit hier die Bafin eine Rolle spielt? Ist es ihre Aufgabe, sich in Sachen einzumischen, wo Sie keinen klaren Auftrag seitens des Parlaments hat? Zwar hat sie die Die Aufgabe Im Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG) die Versicherungen zu kontrollieren, aber daraus eine Aufsicht über rechtlich ungebune Vermittler herzuleiten, halte ich sehr gewagt! Die letzte Entscheidungen fällt entweder das BverfG oder das BGH oder gar EuGH. Urteilen die zuungunsten der Bafin dürfte letztendlich die Haftungsfalle endgültig zu schnappen. Denn eine Kompetenzüberschreitung oder anmaßungen, den dürften den letzten aus der Deppenfraktion BMF, den letzten "klar" werden, dass sie dann nach §§ 839, 841 BGB i. n. V. Artikel 34 GG persönlich für den beworben Mist bis zum Vermögensbankrott selber haften? Dem stellt sich die Frage:" Warum sollte man haften, wenn man sich durch "dumm" stellen, die Fehler umgehen will! Denn wäre nur gesagt das eine Kompetenzanmaßung, seit 1902 (RGZ 52, 365) durch das kaiserliche Reichsgericht, 1928 (RG JW 1928, 1134 f.), durch das Weimarer Reichsgericht und 11. 2011 durch das BGH in der Sache "Scholz". In einer Linie in eine persönliche Vernichtungshaftung führt! Es bedarf nur eine Garantenstellung zur Haftung und das dürfte für jeden Mitarbeiter der Bafin gelten.
Bruno1968 am 29.10.20 um 15:24