Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) senkt den höchstzulässigen Rechnungszinssatz in der klassischen Lebensversicherung für neue Verträge ab 1. Januar 2017 von 1,0 auf 0,5 Prozent. Dies geht aus der am Dienstag im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle der "Versicherungsunternehmen Höchstzinssatzverordnung" der FMA hervor. 

Der Garantiezins wurde bereits zum 1. Januar 2016 von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt. Die neuerliche Absenkung sei wegen des nachhaltigen Trends des sinkenden Zinsniveaus erforderlich, geht aus einer Mitteilung der FMA hervor. So sei die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) – die wesentliche Benchmark für den Garantiezinssatz – im Juli erstmals sogar negativ gewesen. 

Bei der Festlegung des höchstzulässigen Rechnungszinses orientiert sich die FMA am zehnjährigen Durchschnitt der UDRB unter Anwendung eines Abschlags von 40 Prozent. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin langfristig erfüllt werden können.

Anwendung nur bei Neu-Verträgen
Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteilen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Der höchstzulässige Garantiezinssatz sei auch nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden. Er definiere aber die gesetzlich zulässige Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist. (dw)