Kommt es zwischen Handelsvertretern und ihren auftraggebenden Gesellschaften zum Streit, geht es in den allermeisten Fällen ums Geld. Das gilt auch nach einer Krankheit: "Wenn der Handelsvertreter krank war und nichts mehr verdient hat, ziehen die Unternehmen zur Berechnung der weiteren Vergütung oftmals die Zahlen aus der Krankheit heran. Das reduziert dann natürlich die späteren Zahlungen erheblich, auch wenn der Handelsvertreter vorher sehr erfolgreich war", berichtet der Vertriebsrechtler Tim Banerjee von der Mönchengladbacher Kanzlei Banerjee & Kollegen.

Dam kann bereits bei der Vertragsgestaltung vorgebeugt werden. Banerjee rät, dass Handelsvertreter schon zu Beginn darauf achten, eine verträgliche Lösung zu finden und nicht auf alles einzugehen, was die Gesellschaft gerne hätte. Es ließen sich Regelungen finden, bei denen ein gesundheitlich bedingter Ausfall keine schwerwiegenden Folgen für die späteren Provisionsabrechnungen habe.

Eine Krankheit darf kein Grund für eine spätere Provisionsreduzierung sein. Sollte es dazu kommen, sollten sich Handelsvertreter dies nicht gefallen lassen, sondern eine juristische Lösung anstreben. Bei einer Freistellung kann ein Handelsvertreter laut Bundesgerichtshof ja auch die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Ausgleichszahlung erhalten. Da wird nichts gekürzt", so der Jurist.
 
Angestellete Vermittler: Berufung aufs Entgeltfortzahlungsgesetz

Bei angestellten Handelsvertretern beziehungsweise Mitarbeitern mit Provisionsregelung komme hinzu, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Dabei gebe es nicht selten Streit darüber, in welchem Umfang dem vorübergehend abwesenden Vertriebsmitarbeiter Provisionszahlungen zustünden, stellt der Rechtsanwalt heraus. Es sei eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) geregelt, dass die im Krankheitsfall zu zahlende Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist.

Hierzu enthalte das Gesetz eine auf erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile zugeschnittene Sonderregel, wonach bei einer ergebnisabhängigen Vergütung der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit "erzielbare Durchschnittsverdienst", also der von ihm zu erzielende Provisionsdurchschnitt, zugrunde zu legen ist. Daher sei laut Banerjee eine sachgerechte Schätzung der Provisionsansprüche unter Berücksichtigung vergangener Zeiträume vorzunehmen.
 
"Auch bei dieser Frage gilt, dass Mitarbeiter mit Provisionsregelungen sich nicht blind auf die Aussagen des Unternehmens verlassen, sondern eigene Berechnungen anstellen sollten. Und üblicherweise geht es ja auch bei ihnen darum, wie die Folgeprovisionen berechnet werden und ob sich der festzusetzende Durchschnitt auch auf die Krankheitszeit bezieht", betont der Jurist. (jb)