Ein Versicherungsmakler vermittelte nicht nur neue Abschlüsse für Versicherungen. Er bot zudem privat krankenversicherten Kunden an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter (nach Paragraf 204 VVG – externer Link) zu beraten und zu betreuen. Er bot sich an, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen.

Diese Tätigkeit war vor längerer Zeit von Verbraucherschützern als unerlaubte Rechtsdienstleistung betrachtet und der Makler wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt worden. Der Makler argumentierte, dass es die Vermittlung einer Versicherungsleistung sei. Hilfsweise führte er an, dass die Tarifprüfung auch eine zulässige Nebentätigkeit ist (nach Paragraf 5 Absatz 1 RDG).

Was das OLG zur Tarifwechselberatung entschied
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bekam der Makler recht. Seine Tätigkeit sei kein Verstoß gegen das UWG (Az.: 6 U 122/17) und schon von der Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO gedeckt. Für den Begriff des Maklers legte das Gericht die Maßstäbe nach Paragraf 59 VVG zugrunde. Ergänzend führten die Richter an, dass auch rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach Paragraf 5 RDG als Nebenleistung erlaubt sind – mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Januar 2016 zur Schadenregulierung durch Versicherungsmakler (Az.: I ZR 107/14 – externer Link).

Zwar stelle ein Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG keinen Abschluss eines neuen Vertrages dar. Jedoch gehöre eine Bedarfsermittlung zu den Tätigkeiten des Maklers, unabhängig davon, ob der Wechsel des Tarifes beim selben oder einem anderen Versicherer erfolgen soll. Entscheidend ist, dass es nicht um den Vergleich der Tarife als Hauptleistung ging, sondern vielmehr die Vermittlung eines neuen Tarifes.

Wie die Vergütung der Tarifwechselberatung geregelt ist
Des Maklers erfolgreiche und durch Provision vergütete Vermittlungstätigkeit bei Versicherungen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (nach Paragraf 4 Nr. 11 UStG). Doch was gilt bei einer Tarifoptimierung?

Der Makler erzielte durch Tarifwechsel eine Beitragsersparnis für privat krankenversicherte Kunden, ohne dass ein Wechsel des Versicherers stattfindet. Für den Erfolg verlangte er vom Kunden eine Provision, die sich an der Ersparnis durch den Tarifwechsel orientierte. Gegenüber dem Finanzamt wies er diese Vergütungen als umsatzsteuerbefreit aus.

Das Finanzamt sperrte sich jedoch, da der Makler lediglich im Rahmen bereits bestehender Vertragsverhältnisse tätig sei und somit keine Leistungen als Versicherungsmakler im Sinne der Vorschriften im UStG erbringe. Insbesondere sei das Suchen und Zusammenbringen von Kunden und Versicherern nicht geeignet, die Tätigkeit als die eines Versicherungsmaklers mit der Folge der Steuerbefreiung anzusehen, glaubt die Finanzverwaltung.

Finanzgericht: Tarifoptimierung ist umsatzsteuerfrei
Doch das Finanzgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 16. Februar 2023 klar, dass die Umsätze aus der Tarifoptimierung steuerfrei sind, denn die Tätigkeiten gehören zu den Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers (Az.: 6 K 86/22 – externer Link). Der Begriff des Zusammenbringens erfasse auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren.

Außerdem sah das Gericht den Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität verletzt. Denn der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer wäre umsatzsteuerfrei und damit für den Versicherten wirtschaftlich sinnvoller als die Optimierung beim selben Versicherer, wenn eine solche umsatzsteuerpflichtig wäre. Damit würde die Optimierung bestehender Verträge benachteiligt, so die Richter.

Indirekt bestätigt wurde auch, dass ein Tarifoptimierungsvertrag als Versicherungsmaklervertrag (nach Paragraf 59 Abs. 3 VVG) einzuordnen ist. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 28. Juni 2018 (Az.: I ZR 77/17 – externer Link) und dem Beschluss des BGH vom 16. Oktober 2018 (Az.: I ZR 38/18 – externer Link). Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig, da der Fiskus Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: XI R 7/23). Ein Termin ist noch nicht anberaumt (externer Link). (dpo)