Noch einmal zur Erinnerung: Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD schreibt seit Februar unter anderem eine Weiterbildungspflicht von jährlich 15 Stunden für Vermittler und alle an der Beratung beteiligten Mitarbeiter vor. Ende Juni billigte das Bundeskabinett dann endlich die neue Versicherungsvermittlungsverordung (VersVermV), die die Details zur Weiterbildung regelt.

Die Verordnung ist mittlerweile vom Bundestag abgesegnet worden. Nun befasst sich noch der Bundesrat mit ihr, ein Inkrafttreten Ende des Jahres wird damit wahrscheinlich. Bis dahin sind es also noch ein paar Wochen – Zeit, die Vermittler nutzen sollten, um sich schon heute nach einem zuverlässigen Weiterbildungsanbieter umzuschauen. Denn die VersVermV hat eine empfindliche Lücke in ihrer Anlage 3, die für Vermittler zum Problem werden könnte. 


Eine Auswahl renommierter Weiterbildungsanbieter haben wir in der Bilderstrecke oben für Sie zusammengestellt!


Fehlende Vorschriften
Worum geht es? Die Anlage beschreibt die Pflichten der Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen. Sie gibt dabei aber lediglich vor, dass die Bildungsdienstleister rechtzeitig zu den Kursen einladen, eine Inhaltsbeschreibung liefern, die Teilnahme dokumentieren und überprüfen müssen, dass ihre Dozenten über die nötige Fachkompetenz verfügen. In der offiziellen Erläuterung dieses Punktes heißt es: "Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese Mindestanforderungen einhält. (…) Wie der Anbieter dies sicherstellt, bleibt ihm überlassen." 

Damit stellt sich nun die Frage, ob es eine Kontrolle der Dienstleister geben wird – und wie diese aussehen soll. Hierzu schweigen sich sowohl die VersVermV als auch die Finanzaufsicht Bafin aus. Das kann für Vermittler zum ernsthaften Problem werden. Denn es könnte passieren, dass die Behörden Nachweise über Kurse von Anbietern, die die beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, ablehnen. Dann stünde die Frage im Raum, ob ein Vermittler seine vorgeschriebene Pflicht nicht erfüllt hat, was ihm als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden könnte.

Rettung durch "Gut beraten" 
Experten gehen zwar davon aus, dass am Ende die Erlaubnisbehörden die Anbieter kontrollieren werden, indem sie stichprobenartig die Nachweise der Vermittler überprüfen. -Offizielle Kriterien für die Überprüfung exisieren aber nicht: "Es gibt in der VersVermV zwar Formvorgaben für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, aber keinerlei Akkreditierungsvorschriften für Fortbildungsanbieter selbst", sagt Reinhardt Lüger von 3L Consult. 

Die Behörden könnten aber auf die Brancheninitiative "Gut Beraten" zurückgreifen. Sie war 2014 gegründet worden, um der Politik Eigenverantwortung und Handlungsbereitschaft zu demonstrieren. Die Initiative hat dazu auch einen Akkreditierungsprozess für Anbieter entwickelt. An diesem und der Liste der akkreditierten Bildungsdienstleister könnten sich die Behörden orientieren. (jb)


In der aktuellen Ausgabe 3/2018 von FONDS professionell finden Sie einen ausführlichen Artikel zur Weiterbildung unter dem IDD-Regime; angemeldete FONDS professionell KLUB-Mitglieder finden den Beitrag auch hier im E-Magazin).